Knöpfe Näh- und Handarbeitszubehör
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge sind ausschließlich diese Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Etwaige uns übersandte Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht als verbindlich anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen haben. Mit der Anlieferung unserer Waren unabhängig von den Begleitpapieren - akzeptiert der Auftraggeber unsere "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Geschäfte mit uns und werden somit ausdrücklich als Grundlage der weiteren Geschäftsverbindung vereinbart. 2. Wenn schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten für sämtliche Aufträge unsere Tagespreise. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Preise unserer Angebote sind Tagespreise und grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn der Auftrag innerhalb von 30 Tagen ab Versendung unseres Angebotes bei uns einlangt. 3. Mündliche Vereinbarungen und Erklärungen jeder Art werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Liefer- bzw. Ausführungstermine sind unverbindlich; sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, ausgenommen Fälle höherer Gewalt und unvorhergesehene innerbetriebliche Störungen oder außerhalb unseres Geschäftsbereiches liegende und unserer Einflußnahme entzogene Umstände. Die Annahme von Aufträgen bleibt uns vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Eingang der zu bearbeitenden Aufträge in unserem Haus, bei einer etwa erforderlichen Abklärung von offenen Fragen erst mit dieser. Der Auftraggeber haftet dafür, daß durch die Ausführung seiner Vorschriften bestimmter Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften oder durch die Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Muster und ähnlicher Ausführungsvorschriften und Behelfe in- und ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns für solche Ansprüche aus der Ausführung seiner Bestellung schad- und klaglos zu halten. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Lieferung einwandfreier Ware, jedoch ohne Prüfung ob die gelieferten Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. 4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer sofort, spätestens aber innerhalb 10 Tagen nach Ablieferung der Waren, verdeckte Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Ihrer Entdeckung, spätestens aber  innerhalb von 3 Monaten nach Ablieferung der Waren, durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Farbtonabweichungen, bei Beanspruchung über die im Katalog angegebenen Werte hinaus, bei fehlerhafte Montage, bei nachlässiger Behandlung, bei ungeeigneten Betriebsmitteln oder bei sonstigen Einflüssen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen, nachzubessern oder sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist, daß die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen, Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl, der Abmessungen und der Güte können nur erhoben werden, wenn die Abweichungen je nach Art der Ware 5-10 v.H. übersteigen. Für Beanstandungen von Abmessungen bei DIN-genormten Waren gelten die DIN- Toleranzen. 5. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen immer ab Werk. Verpackungskosten werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Unsere Leistungsverpflichtung gilt als in dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die Ware unser Werk oder Lager verläßt. Sie gilt auch erfüllt, wenn nach rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet werden kann. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Abrufaufträge oder Rahmenaufträge müssen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, spätestens innerhalb 12 Monate ab Auftragsdatum abgenommen werden. 6. Rücktritt vom Vertrage: Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, gehen bei ihm Wechsel zu Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen, wird ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer ebenfalls berechtigt, vom Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für weitere Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist in solchen Fällen weiterhin befugt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; die hierdurch entstehenden  Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines der Auftragshöhe entsprechenden Kredits nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen oder Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so ist der Lieferer berechtigt, ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen Vorauszahlung in bar zu verlangen oder, wenn der Käufer diesem Verlangen nicht entspricht, vom Vertrage zurückzutreten. 7. Freizeichnungsklausel: Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- u. Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angeführten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang; wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers. 8. Im Fall verspäteter Zahlung sind uns bankmäßige Zinsen für Kontokorrentkredite, mindestens aber 12% p.a. zu vergüten. Ferner sind vom Auftraggeber bei Zahlungsverzug alle uns durch Mahnungen, Inkassoversuche und ähnliche Maßnahmen entstandenen Kosten separat unverzüglich nach Bekanntgabe zu ersetzen. 9. Eigentumsvorbehalt: Bis zu vollen Bezahlung der gelieferten Waren sowie auch bis zur Einlösung der für die gelieferten Waren gegebenen Wechsel oder anderer Zahlungsmittel bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Die gelieferten Waren bleiben auch Eigentum des Verkäufers bis zur Befriedigung aller weiteren Ansprüche, die dem Verkäufer gegen den Käufer erwachsen sind oder aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch erwachsen. Hierunter sind insbesondere die durch Begebung von Wechseln und Schecks entstehenden Kosten sowie alle Verbindlichkeiten zu verstehen, die sich zu Lasten des Käufers aus dem Kontokorrentverkehr mit dem Verkäufer ergeben. Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen erfolgt in der Weise, daß diese zunächst auf die entstandenen Kosten und Zinsen, die Schulden des Käufers aus laufender Rechnung, etwaige Reparaturkosten usw. und erst in letzter Linie auf den Kaufpreis verrechnet werden. Alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt kann der Verkäufer selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen. Nimmt der Verkäufer die gelieferten Waren in Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes in Verwahrung, so bedeutet dies keinen Rücktritt vom Vertrag. 10. Teilunwirksamkeit: Ausnahmen von diesen Vertragsbedingungen oder Abweichungen von diesen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Eine einseitige Außerkraftsetzung dieser Vertragsbedingungen (ganz oder teilweise) durch den Auftraggeber ist nicht zulässig. Im Falle der Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen dieser "Allgemeinen Vertragsbedingungen" bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; dies gilt auch für den Fall, daß lediglich einzelne Bestimmungen in einem konkreten Fall einvernehmlich schriftlich abgeändert werden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, daß eine einmalige Abänderung lediglich auf diesen Fall beschränkt bleibt und demnach nicht für zukünftige Geschäfte ipso facto Anwendung findet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Firmensitz in Graz.
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